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Publiziert: 28 Nov. 2022
Aktualisiert: 22 Nov. 2023

Revisionspaket zur Förderung erneuerbarer Energien - ZEV wird vereinfacht!

Am 23. November hat der Bundesrat ein Revisionspaket zur Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien beschlossen. Neu ist, dass es nun auch Investitionsbeiträge für Windenergie und Geothermieanlagen gibt. In Bezug auf Wasserkraft- und Biomasseanlagen wird das Instrument der Investitionsbeiträge ausgeweitet. Ebenfalls ein neues Instrument gibt es für Biomasseanlagen, nämlich Betriebskostenbeiträge. Für Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch sollen höhere Einmalvergütungen eingeführt werden, die in Auktionen vergeben werden. Für alpine PV- Anlagen soll ausserdem ein Winterbonus eingeführt werden.

Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und soll für die Stärkung der Energieversorgung in der Schweiz sorgen. Konkret soll erreicht werden, dass mehr einheimische erneuerbare Energie produziert wird sowie der Zubau und die Speicherung von Windstrom gefördert wird.

Welche konkreten Neuerungen und Änderungen ergeben sich?

1) ZEV: Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) werden die Regelungen und Vorschriften vereinfacht. Beispielsweise müssen Grundstücke nicht mehr zusammenhängen. Zudem werden die Vorgaben für die Preisgestaltung von ZEV mit Mietern und Pächtern vereinfacht. Für die intern produzierte Elektrizität und die Kosten der internen Messung, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung des Zusammenschlusses (interne Kosten) darf pauschal maximal 80 Prozent des Betrags in Rechnung gestellt werden, welcher anfallen würde, wenn man den das Standardstromprodukt beziehen würde.

2) Photovoltaikanlagen: Diese erhalten eine Förderung, insofern sie keinen Eigenverbrauch habe. Hiermit soll ein Anreiz geschaffen werden, PV-Anlagen zu nutzen, auch wenn der daraus gewonnene Strom nicht eigens verwendet wird. In welcher Höhe diese Einmalvergütung liegt, wird in Auktionen für Anlagen mit einer Leistung ab 150 kW bestimmt. Hier erhält jeder Produzent einen Zuschlag, der eine bestimmte Menge an Solarenergie am günstigsten produziert. Wichtig zu nennen ist, dass wenn ein Zuschlag erfolgt, der Bau der Anlage verpflichtend ist. PV- Anlagen die an speziellen Orten installiert sind z.B. Lärmschutzmauer, können ihre Zuschüsse in Spezialauktionen erhalten. Allegemein soll durch das Revisionspaket der Anreiz zum Bau größerer Anlagen, alpiner Anlagen und Anlagen an Fassaden und Mauern unterstützt werden. In Bezug auf alpine PV-Anlagen entfällt hier die Baubewilligungspflicht.

3) Wasserkraft, Wind, Geothermie und Biomasse: Hier erfolgt ein Ausbau der Förderung für die Stromproduktion aus den genannten Elementen. Gefördert werden neue Anlagen mit Investitionsbeiträgen von bis zu 60% der anrechenbaren Investitionskosten. Auch Biomasseanlagen inkl. Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen erhalten Förderungen, ebenso Geothermieanlangen.

4) Energieeffizienzverordnung (EnEV)
In Bezug auf die Enrgieeffiziens werden die Anforderungen an verschiedene Geräte wie zum Beispiel Wäschetrockner und elektrische Heizgeräte erhöht.

5) Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Aus dieser geht die Unterstützung von Innovationen, sogenannten Sandbox-Projekten hervor.
Ausserdem gilt für Grossverbraucher, dass sie durch den Betritt in einen ZEV wieder in die Grundversorgung zurückkehren dürfen und nicht mehr auf den freien Markt angewiesen sind. Ein Wechsel für den Grossverbraucher, als auf den ZEV ist innerhalb der nächsten 7 Jahre ausgeschlossen, um damit die Beteiligung an den verursachten Kosten sicherzustellen.